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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §92;Rechtssatz
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist auch dann für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seiten 41 und 308 ff). (Hier: Nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob einem Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem ein bereits vorher eingeleitetes Finanzstrafverfahren "konkretisiert" wurde, Bescheidcharakter zugekommen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130275.X01Im RIS seit
20.11.2000