RS Vwgh 1993/11/24 90/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist auch dann für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seiten 41 und 308 ff). (Hier: Nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob einem Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem ein bereits vorher eingeleitetes Finanzstrafverfahren "konkretisiert" wurde, Bescheidcharakter zugekommen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten