RS Vwgh 1993/11/25 91/19/0348

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
VStG §24;
VStG §40;
VStG §41;
VStG §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 7

Stammrechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt. Die Unterlassung der Vernehmung des Besch als Partei stellt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn der Besch mehrfach, jedenfalls auch in der Berufung gegen das erstistanzliche Straferkenntnis, Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (Hinweis auf E 13.12.1989, 89/02/0197).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190348.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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