RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0524

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §130;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde gewerbsmäßigen Diebstahl im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern beging, weswegen er rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 5 Monaten unbedingt, bestraft wurde, stellt eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, daß die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist und weiters die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die vom Fremden ausgehende beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem § 19 FrG 1993 jedenfalls zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180524.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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