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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Fremde gewerbsmäßigen Diebstahl im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern beging, weswegen er rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 5 Monaten unbedingt, bestraft wurde, stellt eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, daß die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist und weiters die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die vom Fremden ausgehende beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem § 19 FrG 1993 jedenfalls zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180524.X01Im RIS seit
20.11.2000