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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Fehlt auf dem Rückschein die Beurkundung durch den Zusteller iSd § 22 Abs 1 ZustG, so liegt ein Zustellnachweis, für den die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht, nicht vor. Wird in einem solchen Fall die Zustellung bestritten, dann hat die Beh die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des Zustellers (Hinweis E 13.1.1986, 85/10/0134, 0135).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180109.X02Im RIS seit
20.11.2000