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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO als schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, daß ein Fremder wegen dieser Verwaltungsübertretungen zweimal rechtskräftig bestraft wurde, erfüllt daher schon für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall FrG 1993. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt und ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit iSd § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0242; E 17.9.1992, 92/18/0363).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180504.X01Im RIS seit
12.06.2001