RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0504

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1993
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO als schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, daß ein Fremder wegen dieser Verwaltungsübertretungen zweimal rechtskräftig bestraft wurde, erfüllt daher schon für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall FrG 1993. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt und ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit iSd § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0242; E 17.9.1992, 92/18/0363).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180504.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten