RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0373

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht aus der Begründung eines Bescheides, mit dem ein Sichtvermerk gemäß § 11 Abs 1 FrG 1993 für ungültig erklärt wird, nicht hervor, daß die bzw welche der zur Rechtfertigung der Versagung eines Sichtvermerkes herangezogenen Tatsachen nachträglich - also nach Erteilung des Sichtvermerkes - bekannt geworden oder eingetreten sind, so liegt darin ein die Nachprüfung des Bescheides hindernder und diesen daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastender Begründungsmangel (Hinweis E 12.1.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1952).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180373.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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