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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Geht aus der Begründung eines Bescheides, mit dem ein Sichtvermerk gemäß § 11 Abs 1 FrG 1993 für ungültig erklärt wird, nicht hervor, daß die bzw welche der zur Rechtfertigung der Versagung eines Sichtvermerkes herangezogenen Tatsachen nachträglich - also nach Erteilung des Sichtvermerkes - bekannt geworden oder eingetreten sind, so liegt darin ein die Nachprüfung des Bescheides hindernder und diesen daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastender Begründungsmangel (Hinweis E 12.1.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1952).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180373.X01Im RIS seit
20.11.2000