RS Vfgh 1987/9/30 V68/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wörgl

Leitsatz

Individualantrag auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde Wörgl bei Prüfung der Antragslegitimation hat der VfGH lediglich zu untersuchen, ob die behaupteten Rechtswirkungen der V vorliegen; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn erst durch einen Baubewilligungsbescheid; daran ändert die drohende Vorschreibung von (weiteren) Auflagen gem. §79 Abs2 GewO an die bf. Gesellschaft nichts; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wurde (s. zB VfSlg. 8009/1977). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der Verordnung vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt und - bei Gesetzwidrigkeit - verletzt (s. zB VfSlg. 8974/1980 mit den dort enthaltenen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; VfGH 19.6.1985, V11/85).

Rechtssphäre der Antragsteller nicht unmittelbar betroffen (Flächenwidmungsplan ist bloße Voraussetzung für Baubewilligung, durch welche erst unmittelbarer Eingriff bewirkt würde.)

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Wörgl, soweit er näher bezeichnete, an die Grundstücke der Beschwerdeführerin angrenzende Gebiete als Wohn- bzw. Mischgebiet widmet.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation (keine unmittelbare Betroffenheit).

Die angefochtene Verordnung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Wohnbauten auf den den Grundstücken der Antragstellerin benachbarten Grundstücken erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein; ein unmittelbarer Eingriff in diese Rechtssphäre wird jedoch erst durch einen Baubewilligungsbescheid bewirkt, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. zB VfGH 13.6.1983 V7/83, ebenfalls betreffend einen Flächenwidmungsplan nach dem Tir. RaumordnungsG). An dieser Beurteilung vermag der von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachte Hinweis nichts zu ändern, daß eine Rechtsbeeinträchtigung durch die Vorschreibung von weiteren Auflagen gemäß §79 Abs2 GewO erfolgen könnte, weil diese Rechtsbeeinträchtigung ebenfalls erst nach Erteilung einer Baubewilligung auf den vom Flächenwidmungsplan betroffenen Grundstücken eintreten kann.

Entscheidungstexte

  • V 68/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1987 V 68/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V68.1987

Dokumentnummer

JFR_10129070_87V00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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