RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0520

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180520.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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