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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180520.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009