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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:
Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 4 Abs 5 StVO, § 23 Abs 1 PaßG und § 102 Abs 1 und § 102 Abs 10 KFG.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180504.X02Im RIS seit
12.06.2001