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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18 Abs1;Rechtssatz
Die im Spruch des Strafbescheides enthaltene Formulierung "als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten GmbH reicht zur Umschreibung aus, auf Grund welcher Stellung zur Gesellschaft sich die Verantwortlichkeit des Besch iSd § 9 VStG ergibt. Mit dieser Formulierung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß der Besch im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190375.X01Im RIS seit
14.02.2002