RS Vfgh 1987/9/30 V17/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3
Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23.6.1981
Vlbg SpitalG §3 und §6
Vlbg RaumplanungsG §18 Abs1
VfGG §57 Abs1 Satz 1

Leitsatz

Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn teilweise; nach §18 Abs1 Vbg. RPG müssen im Flächenwidmungsplan jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, als "Vorbehaltsflächen" ausgewiesen sein - kein Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers; im vorliegenden Fall "Krankenanstalt" iS des §18 Abs1; daran ändert nichts, daß sie keinen Gemeinnützigkeitscharakter iS des §6 Vbg. SpitalsG hat; Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstellen

Rechtssatz

Der Antrag richtet sich (gemäß §57 Abs1 Satz 1 VfGG 1953) gegen bestimmte Stellen, und zwar konkret bezeichnete Parzellen erfassende Partien eines Flächenwidmungsplanes, demnach gegen abtrennbare Teile einer Verordnung iSd Art139 B-VG (vgl. VfSlg. 8280/1978, 9690/1983 uam; sa. VfGH 16.6.1986 V43/84).

Die von der Vorarlberger Landesregierung genehmigte Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23.6.1981 wird, soweit sie sich auf die Grundparzellen 8272/2 und 8272/3 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Kraft §18 Abs1 Vbg. RaumplanungsG, LGBl. 1973/15 idF LGBl. 1985/13, (RPlG) müssen - in Flächenwidmungsplänen - ua. jene Flächen als "Vorbehaltsflächen" festgelegt werden, die "Zwecken des Gemeinbedarfes" dienen. Welche Grundstücke solchen Zwecken dienen, führt das Gesetz beispielsweise an, darunter ausdrücklich Flächen für "Krankenanstalten". Damit ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, daß jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen (bereits) Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, im Flächenwidmungsplan als "Vorbehaltsfläche" auszuweisen sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bleibt dem Verordnungsgeber in einem derartigen Fall kein wie immer gearteter Entscheidungsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat daher nur mehr zu prüfen, ob das auf den vom Antrag erfaßten Grundflächen befindliche Gebäude als "Krankenanstalt" iSd §18 Abs1 RPlG zu beurteilen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Es handelt sich hier nämlich um eine mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.1970, Zl. IV b - 167/70, anerkannte "Krankenanstalt" ("Sonderheilanstalt" - und damit "Krankenanstalt" - iSd §3 Abs1 litb Vbg. SpitalG LGBl. 1967/29 in der Betriebsform einer Sonderstation für "Hals-, Nasen- und Ohren-Krankheiten"), wie es §18 Abs1 RPlG verlangt. Daß diese Station nicht Gemeinnützigkeitscharakter iSd §6 Vbg. SpitalG, LGBl. 1979/1, trägt, ändert daran nichts; denn der unmißverständliche Text des §18 Abs1 RPlG setzt für "Krankenanstalten", die nach dem Gesagten ex lege ausnahmslos Zwecken des Gemeinbedarfs dienen, das Erfordernis der "Gemeinnützigkeit" nicht voraus.

Auf die vom Antragsteller des weiteren (bloß in Form einer "Anregung") angeschnittene Frage der gesetzmäßigen Widmung von Nachbargrundstücken und so der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes in Teilen, die über den Aufhebungsantrag hinausgreifen, brauchte der Verfassungsgerichtshof nicht einzugehen, weil es hier an den Voraussetzungen des Art139 Abs3 B-VG fehlt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V17.1987

Dokumentnummer

JFR_10129070_87V00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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