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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die im § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 gebrauchte Wendung "wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen", bringt zum Ausdruck, daß die dort näher umschriebene Gefahr bzw Bedrohung aufgrund konkreter Angaben des Fremden objektivierbar sein muß, wobei zwar insoweit nicht die Führung eines Beweises verlangt werden kann, es wohl aber der Glaubhaftmachung bedarf (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0214).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180381.X01Im RIS seit
20.11.2000