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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde in der im Wege der Verweisung zum Inhalt des Schuldspruches gem § 19 Abs 2 zweiter Satz AZG erhobenen Aufstellung der Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, daß diese von den Anzeigen des Arbeitsinspektorates übernommenen "Tagesarbeitszeiten" laut den Ausführungen in den genannten Anzeigen noch um die Ruhepause von einer Stunde zu verkürzen sind, so ist der Beh in einem wesentlichen Punkt des Bescheides, nämlich hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180395.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013