RS Vwgh 1993/11/25 92/18/0395

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AZG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurde in der im Wege der Verweisung zum Inhalt des Schuldspruches gem § 19 Abs 2 zweiter Satz AZG erhobenen Aufstellung der Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, daß diese von den Anzeigen des Arbeitsinspektorates übernommenen "Tagesarbeitszeiten" laut den Ausführungen in den genannten Anzeigen noch um die Ruhepause von einer Stunde zu verkürzen sind, so ist der Beh in einem wesentlichen Punkt des Bescheides, nämlich hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180395.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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