RS Vwgh 1993/11/26 93/01/0869

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1 Z2;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Auf Grund der Fertigung des angefochtenen Bescheides "für den Bundesminister" iZm dem Kopf des Bescheides "Republik Österreich Bundesministerium für Inneres" kann kein Zweifel daran bestehen, daß dieser Bescheid dem Bundesminister für Inneres als Asylbehörde letzter Instanz zuzurechnen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010869.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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