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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §198;Rechtssatz
§ 6a Stmk BauO 1968 enthält eine "besondere Regelung" iSd § 159 Abs 1 erster Satz Stmk LAO. Nach § 6a Abs 2 zweiter Satz Stmk BauO 1968 idF 1974/130 und nach § 6a Abs 1 letzter Satz dieses Gesetzes idF 1989/014 wird der Aufschließungsbeitrag jedenfalls zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt bzw abgeschlossen ist (hier: Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde beim VwGH gegen die in zweiter Instanz bestätigte Festsetzung des Aufschließungsbeitrages durfte die Behörde den Aufschließungsbeitrag fällig stellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170232.X02Im RIS seit
20.11.2000