RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0723

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist verpflichtet, einen Haftbefehl insbesondere unter dem Blickwinkel der darin dem Asylwerber vorgeworfenen Verletzungen konkret angeführter gesetzlicher Bestimmungen dahin zu überprüfen, ob sich daraus - etwa infolge des Vorwurfs der Begehung politischer Delikte - für den Ausgang des Verfahrens über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft es Asylwerbers relevante Umstände ergeben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010723.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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