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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist verpflichtet, einen Haftbefehl insbesondere unter dem Blickwinkel der darin dem Asylwerber vorgeworfenen Verletzungen konkret angeführter gesetzlicher Bestimmungen dahin zu überprüfen, ob sich daraus - etwa infolge des Vorwurfs der Begehung politischer Delikte - für den Ausgang des Verfahrens über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft es Asylwerbers relevante Umstände ergeben.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010723.X02Im RIS seit
20.11.2000