RS Vfgh 1987/9/30 V71/86

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der BH Reutte vom 28.5.1986. Zl 1759/5-86
Tir JagdG §38 Abs3

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der BH Reutte (betreffend Abschußkontrolle); durch Verpflichtung zur Vorlage des erlegten Wildstückes unmittelbare Rechtswirkung der V für den Jagdausübungsberechtigten; Antragslegitimation gegeben V der BH Reutte betreffend Abschußkontrolle; Verordnungsermächtigung des §38 Abs3 Tir. JagdG 1983 setzt vermehrtes Auftreten von Wildschäden voraus; für den gesamten Bezirk erlassene V ohne untersuchung und Gegenüberstellung der Wildschäden, sowie ohne zureichenden Nachweis, daß der Bezirk insgesamt "Gebiete, die zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehören", umfaßt - Gesetzwidrigkeit der V

Rechtssatz

Die Verordnung der BH Reutte vom 28.5.1986, Zl. 1759/5-86, (Betreff: Abschußkontrolle) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Verordnung für gesamten Bezirk erlassen, obwohl Voraussetzungen des §38 Abs3 Tir. JagdG dafür nicht vorlagen.

Die Erlassung einer Verordnung nach §38 Abs3 TJG 1983 setzt materiell ua. voraus, daß Wildschäden vermehrt auftreten. Daß ein solches vermehrtes Auftreten nur durch einen Vergleich zuletzt eingetretener mit früher festgestellten Wildschäden ermittelt werden kann, bedarf ebensowenig einer näheren Begründung wie die weitere Überlegung, daß sich solche Vergleiche von Gesetzes wegen nur auf Teilgebiete des Bezirkes beziehen können, weil diese den im Gesetz umschriebenen, voraussetzungsgemäß innerhalb des Bezirkes liegenden "Gebiete(n), die zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehören", korrespondieren müssen. Die Erlassung einer Verordnung, mit der die Vorlagepflicht ausnahmslos für jeden jagdlich in Betracht kommenden territorialen Bereich im Bezirk angeordnet wird, setzt daher nicht nur eine das gesamte Gebiet des Bezirkes umfassende gebietsweise Untersuchung und Gegenüberstellung der Wildschäden voraus, sondern auch den zureichenden Nachweis, daß der Bezirk insgesamt "Gebiete, die zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehören", umfaßt. Die vorgelegten - umfangreichen und im gegebenen Zusammenhang ersichtlich vollständigen - Verwaltungsakten der BH Reutte weisen nun weder die eine noch die andere Voraussetzung für den gesamten Bezirk nach.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdbetriebsführung, Jagdschaden, Wildschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V71.1986

Dokumentnummer

JFR_10129070_86V00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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