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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
"Anordnung" zu §28 Abs3 litaund b KFG 1967 im allgemeinen Durchführungserlaß (ADE 1979); von Verwaltungsbehörde an Verwaltungsbehörden gerichteter Runderlaß; generell umschriebener Adressatenkreis (alle - gegenwärtigen und zukünftigen - Landeshauptmänner) und verpflichtender Charakter der Regelung; in Prüfung gezogene Bestimmungen sind eine das Gesetz einengende Rechtsverordnung; nicht im BGBl. kundgemacht und inhaltlich nicht in §28 KFG 1967 gedeckt; Aufhebung der VerordnungsstelleRechtssatz
"Anordnung" zu §28 Abs3 lita und b des KFG 1967 im ADE 1979 zum KFG 1967 ist (Rechts-)V.
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind Bestandteil eines Runderlasses, der von einer Verwaltungsbehörde, dem BMfV, an Verwaltungsbehörden gerichtet ist, die nicht individuell, sondern generell umschrieben sind; es sind dies alle Landeshauptmänner, das sind alle gegenwärtigen und künftigen Träger dieses Amtes. Die in Prüfung gezogenen Vorschriften gelten nicht nur für einen konkreten Einzelfall, sondern für jeden Fall der Genehmigung eines Kraftfahrzeuges iSd §28 KFG.
Die Regelung hat verpflichtenden Charakter; sie steht nämlich unter der Überschrift "Anordnungen zur Durchführung des KFG 1967" und ist imperativ formuliert. Es handelt sich sohin um eine Norm, die als Verordnung iSd Art139 B-VG Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist (vgl. zB VfSlg. 8649/1979; VfGH 4.10.1985 V63/83, 5.10.1985 V13/85).
Diese Verordnungsbestimmungen engen den vom Gesetz den Landeshauptmännern eingeräumten Entscheidungsspielraum ein. Das hat auch rechtliche Auswirkungen für alle Genehmigungswerber iSd §28 KFG. Bei den in Prüfung gezogenen Bestimmungen handelt es sich also um eine RechtsV (vgl. zB VfSlg. 9247/1981, 10.518/1985; VfGH 4.10.1985 V63/83, 15.10.1985 V5,39/85).
Amtswegige Prüfung der "Anordnung" zu §28 Abs3 lita und b des KFG 1967 im ADE 1979 zum KFG 1967 anläßlich Beschwerde gegen Abweisung einer Einzelgenehmigung für LKW.
Die Behörde stützte sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides offenkundig ua. auf die in Prüfung gezogenen Erlaßstellen, obgleich sie diese nicht zitiert. Der Bescheid entspricht nämlich inhaltlich dem ADE 1979 und lehnt sich in der Begründung sprachlich an ihn an. Jedenfalls aber hatte die Behörde den Erlaß anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Anlaßbeschwerde hätte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RechtsV anzuwenden. Sie sind wegen ihrer untrennbaren Einheit zur Gänze präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG.
Aufhebung der als RechtsV qualifizierten "Anordnung" zu §28 Abs3 lita und b des KFG 1967 im "Allgemeinen Durchführungserlaß zum KFG 1967 - Fassung 1979 (ADE 1979)" - Rundschreiben des BMfV vom 24.9.1979, Zl. 71.300/3-IV/4-1979, an alle Landeshauptmänner.
Die in Rede stehenden Vorschriften des ADE 1979 widersprechen dem Gebot des §2 Abs1 litf des BG über das BGBl. 1985, BGBl. 200, (dem zufolge ua. Rechtsverordnungen der Bundesminister im BGBl. zu verlautbaren sind) und sind schon aus diesem formellen Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Kundmachungsmangel der als RechtsV qualifizierten "Anordnung".
Keine Deckung in §28 KFG 1967.
(Zur Begründung wird aus dem Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.10.1986, Zl. 86/11/0039, zitiert.)
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Verordnung, RechtsV, Kraftfahrrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, Kundmachung, BundesgesetzblattEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V33.1987Dokumentnummer
JFR_10128999_87V00033_01