RS Vwgh 1993/11/29 93/12/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2 impl;
StPO 1975 §259 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/12/0290 E 29. November 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 87/12/0085 1

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde kann ein Verhalten (hier Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB), das zu einem Freispruch nach § 259 Z 4 StPO geführt hat, selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn des § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 liegt oder nicht, sind doch die mit dem Strafrecht erfolgten Zielsetzungen andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde kann dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu dessen Einleitung geführt haben) zurückgreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120291.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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