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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/12/0290 E 29. November 1993Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/18 87/12/0085 1Stammrechtssatz
Die Dienstbehörde kann ein Verhalten (hier Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB), das zu einem Freispruch nach § 259 Z 4 StPO geführt hat, selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn des § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 liegt oder nicht, sind doch die mit dem Strafrecht erfolgten Zielsetzungen andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde kann dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu dessen Einleitung geführt haben) zurückgreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120291.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010