RS Vfgh 1987/10/1 B1260/86

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Veröffentlicht am 01.10.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
UStG 1972 idF BGBl 587/1983 §5 Abs3
UStG 1972 idF BGBl 587/1983 §10 Abs4

Leitsatz

Erhöhter (Einfuhr-)Umsatzsteuersatz gilt nicht für PKW, die im Ausland (unvorhergesehenerweise) repariert und dann wieder nach Österreich gebracht wurden; kein "Einfuhr" eine PKW nach §10 Abs4; Verletzung im Gleichheitsrecht durch - fälschliche - Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes

Rechtssatz

Besteuerung einer im Ausland durchgeführten Reparatur eines PKW bei dessen Wiedereinfuhr mit dem erhöhten Steuersatz des §10 Abs4 UStG 1972; gleichheitswidrige Gesetzesauslegung.

Wenn ein nach §35 Abs1 lita ZollG ins Ausland gebrachter PKW dort unvorhergesehener Weise repariert werden muß (und nur von diesem Fall ist hier die Rede) so erfolgt in der Regel keine Wertsteigerung des PKW. Ohne Wertsteigerung greift aber - zumindest ist diese Auslegung vertretbar - §5 Abs3 UStG nicht Platz. In derartigen Fällen handelt es sich bei der Zurückbringung des reparierten ("ausgebesserten"), aber nicht werterhöhten PKW denn auch nicht um eine "Einfuhr" in der Bedeutung des §10 Abs4 iVm Z22a der Anlage B zum UStG; also um "keine Einfuhr eines PKW nach §10 Abs4 UStG" (wie dies im hg. Erk. VfSlg. 10.387/1985 ausgedrückt wurde). Die Einfuhrumsatzsteuer (§1 Abs1 Z3 UStG) soll nach dem Zweck des Gesetzes ua. den entgangenen Abgabenertrag ausgleichen, der deshalb entfallen ist, weil die Lieferung oder sonstige Leistung nicht im Inland stattfand und deshalb keine Umsatzsteuer iSd §1 Abs1 Z1 UStG anfiel. "Eingeführt" wird hier ausnahmsweise nicht die "Ware PKW", sondern die Reparaturleistung im Ausland. Ungeachtet dessen, daß §5 Abs3 und §10 Abs4 iVm Z22a der Anlage B UStG in solchen Fällen nicht anzuwenden sind, ergibt sich schon aus dem Sinn des Gesetzes, daß Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen ist; Bemessungsgrundlage sind die im Ausland entstandenen Reparaturkosten; der Steuersatz ist jener, der gelten würde, wenn die Leistung im Inland erbracht worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1260.1986

Dokumentnummer

JFR_10128999_86B01260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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