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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0160Rechtssatz
Die Tatbestände der Lärmerregung und der Ordnungsstörung schließen einander nämlich nicht aus, weil eine Ordnungsstörung an öffentlichen Orten mit der Erregung eines ungebührlicherweise störenden Lärms nicht notwendig verbunden sein muß (vgl. dazu etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, unter E 17. wiedergegebene Rechtsprechung zu Art. IX EGVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100159.X01Im RIS seit
03.04.2001