RS Vwgh 1993/11/29 93/10/0159

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
LPolG Tir 1976 §1;
LPolG Tir 1976 §4;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0160

Rechtssatz

Die Tatbestände der Lärmerregung und der Ordnungsstörung schließen einander nämlich nicht aus, weil eine Ordnungsstörung an öffentlichen Orten mit der Erregung eines ungebührlicherweise störenden Lärms nicht notwendig verbunden sein muß (vgl. dazu etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, unter E 17. wiedergegebene Rechtsprechung zu Art. IX EGVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100159.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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