Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, auf sachverständiger Basis festzustellen, worin die beherrschende Eigenart dieser Landschaft besteht. Hiezu bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, welche der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100083.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009