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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/12/0290 E 29. November 1993Rechtssatz
Ein gewisses Maß an Ruhe und Besonnenheit gehört zu den persönlichen Anforderungen im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Exekutivdienst. Die durch eine vorsätzliche Körperverletzung zum Ausdruck kommende Vorwerfbarkeit der Aggressivität wird auch dadurch nicht gemindert, daß sie sich "nur" gegen einen Kollegen gerichtet hat (hier: Zollwachebeamter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120291.X03Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010