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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art21 Abs2Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Nö Spitalsärztegesetzes 1992 über die Anrechnung der Turnusdienstzulage auf das nach dem Arbeitsruhegesetz gebührende Feiertagsarbeitsentgelt wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes in BetriebenSpruch
I. Die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage" in §20 Abs6 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992, in der Fassung LGBl. 9410-3, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Oberlandesgericht Wien sind Berufungen gegen Zwischen- und Teilurteile des Landesgerichts St. Pölten, des Landesgerichts Korneuburg, des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Landesgerichts Krems an der Donau, jeweils als Arbeits- und Sozialgericht, anhängig, mit denen (u.a.) das jeweilige auf Abgeltung der Arbeit an Feiertagen gemäß §9 Abs5 Arbeitsruhegesetz (ARG) gerichtete Klagebegehren unter Hinweis auf die anzuwendende landesgesetzliche Regelung des §20 Abs6 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (im Folgenden: NÖ SÄG 1992), idF LGBl. 9410-3, abgewiesen wurde.
1.2. Das Oberlandesgericht Wien hat aus Anlass dieser Verfahren zu 7 Ra 333/01v (protokolliert zu G344/01), 8 Ra 254/01h (protokolliert zu G10/02), 9 Ra 307/01k (protokolliert zu G54/02) und zu 10 Ra 442/01w (protokolliert zu G69/02) je folgenden Beschluss gefasst:
"1.) Das Oberlandesgericht Wien stellt an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89 Abs2 B-VG (Artikel 140 B-VG) den
A n t r a g ,
I.-) in §20 Abs6 des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes (NÖ-SÄG), idF der dritten Novelle, LGBl. 9410-3, die Wortfolge 'und die Turnusdienstzulage' als verfassungswidrig sowie das in Artikel II der dritten Novelle des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes (NÖ-SÄG), idF der dritten Novelle, LGBl. 9410-3 angeordnete rückwirkende Inkrafttreten per 1. Jänner 1998 der vorgenannten Bestimmung, nämlich des gesamten §20 Abs6 NÖ-SÄG idF der dritten Novelle, LGBl. 9410-3, als verfassungswidrig
II.-) in eventu das in Artikel II der dritten Novelle des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes (NÖ-SÄG), idF der dritten Novelle, LGBl. 9410-3 angeordnete rückwirkende Inkrafttreten per 1. Jänner 1998 der gesamten Bestimmung, nämlich des §20 Abs6 NÖ-SÄG idF der dritten Novelle, LGBl. 9410-3, als verfassungswidrig aufzuheben.
2.-) Mit der Fortführung des Berufungsverfahrens wird gemäß §62 Abs3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten."
1.3. Diesen Beschlüssen liegen gleichartige Sachverhalte zugrunde. Zur Zulässigkeit führt das antragstellende Gericht in dem zu G344/01 protokollierten Antrag (die anderen Anträge sind im Wesentlichen gleich lautend) Folgendes aus:
"Mit Beschluss vom 15.3.2000, 9 ObA 215/99d, stellte der Oberste Gerichtshof ... fest, dass Spitalsärzte im Sinne des §1 NÖ-SÄG 1992 ..., die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stünden, gegenüber ihrem Dienstgeber zusätzlich zu den in den §§15 ff NÖ SÄG 1992 normierten Entgeltansprüchen auch Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt gemäß §9 Abs5 ARG hätten, für diese Berechnung seien alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile heranzuziehen.
...
Zum gegenständlichen Sachverhalt:
Die Klägerin war in dem klagegegenständlichen Zeitraum als Oberärztin im KH Lilienfeld im Rahmen privatrechtlicher Verträge beschäftigt. Rechtsträger der Krankenanstalt ist der Gemeindeverband Lilienfeld. Auf das Dienstverhältnis finden die (dienstrechtlichen) Bestimmungen des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ - SÄG 1992) Anwendung.
Der Entgeltanspruch der Klägerin (siehe dazu Schriftsatz ON 6) ist im siebenten Hauptstück des NÖ SÄG 1992 festgelegt. Im §14 Abs2 leg.cit. ist allgemein geregelt, dass der Anspruch auf das Monatsentgelt auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im mehrwöchentlichen Durchschnitt basiert. Das NÖ SÄG 1992 unterscheidet zwischen der Entlohnung des Sekundararztes (§15), jener des Sekundararztes mit jus praktikandi (§16), jener des Assistenten (§17), des Assistenten im letzten Ausbildungsjahr oder mit jus praktikandi (§18) und dem Oberarzt (§19). Allen gemeinsam steht ein Monatsentgelt zu. Zu diesem Monatsentgelt kommen jeweils eine allgemeine Dienstzulage, sowie eine pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von 10% des Monatsentgelts und der allgemeinen Dienstzulage, sowie eine Turnusdienstzulage im Ausmaß von 8% des Monatsentgelts. Weiters eine Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde, einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 1,5‰ des (jeweils näher definierten) Monatsentgelts. Auf Erschwernis- und Gefahrenzulage ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen. §20 NÖ SÄG definiert die Mehrdienstleistung und legt in seinem Absatz l fest, dass eine Abgeltung nur gebührt, wenn diese Mehrdienstleistung im Kalendermonat mehr als 11,5 Stunden beträgt. In Absatz 5 ist festgehalten, dass mit der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von 10% des Monatsentgelts und der allgemeinen Dienstzulage 11,5 Stunden Mehrdienstleistung im Monat abgegolten sind. In Absatz 2 wird das Ausmaß der jeweiligen Mehrdienstleistungsentschädigung für jede (über 11,5 Stunden/Monat hinausgehende) Stunde festgelegt.
Mit der zweiten Novelle des NÖ SÄG (LGBl. 9410-2) wurden die Gefahrenzulage und die Erschwerniszulage angehoben und die oben genannte Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 1,5‰ neu eingeführt. Die Mehrdienstleistungsentschädigung und Turnusdienstzulage blieben unverändert.
Gleichsam als Reaktion auf die vorzitierte Entscheidung des OGH wurde am 18.1.2001 vom NÖ. Landtag die dritte Novelle zum NÖ-SÄG 1992 (LGBl. 9410-3) beschlossen.
...
Mit ihrer am 15.12.2000 beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin für diejenigen Feiertage, an denen sie (in den Jahren 1998 bis 2000) zum Dienst eingeteilt gewesen sei, die gesetzmäßige Entlohnung ihrer Feiertagsarbeit (§9 Abs5 ARG), die ihr im Hinblick auf die nicht gesetzkonforme Bezahlung (entgegen §9 Abs1 ARG) vorenthalten worden sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, dass dem OGH bei seiner oben dargelegten Entscheidung das NÖ-SÄG i.d.F. der zweiten Novelle LGBl. 9410-2 zu beurteilen gehabt hätte, jedoch mit 18.1.2000 die dritte Novelle zum NÖ SÄG ausgegeben worden sei, die rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft getreten sei. Die gesetzliche Grundlage, die der OGH bei seinem Beschluss zugrundegelegt habe, habe sich nunmehr auf Grund der dritten Novelle maßgeblich geändert weil durch diese [rückwirkend] klargestellt worden sei, dass die Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Turnusdienstzulage auf das dem Arzt für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß §9 Abs5 des ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen seien. Damit sei der innere Zusammenhang zwischen diesen Zulagen und dem Entgelt für die Arbeit an Feiertagen wie im allgemeinen Dienstrecht hergestellt. Um der ursprünglichen Intention des Landesgesetzgebers Rechnung zu tragen, sei die maßgebliche Bestimmung rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft gesetzt worden.
Mit Zwischenurteil hat das Erstgericht nunmehr dahingehend entschieden, dass das Klagebegehren mit ATS 70.418,28 s.A. (= Euro 5117,50) dem Grunde nach zu Recht bestehe [?], und zwar als vorenthaltenes Feiertagsentgelt nach §9 Abs1 ARG und mit (verbundenem) Teilurteil wurde das Mehrbegehren von ATS 20.587,28 s.A. (= Euro 1.496,14), das auf Abgeltung der Arbeit an Feiertagen gemäß §9 Abs5 ARG gerichtete Klagebegehren unter Hinweis auf die von ihm anzuwendende landesgesetzliche Regelung des §20 Abs6 NÖ SÄG abgewiesen, dies unter Hinweis auf die nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes gleichheitswidrige landesgesetzliche Regelung, wobei es ihm jedoch gemäß Artikel 89 B-VG verwehrt sei, eine Anfechtung beim VfGH vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Streitteile mit gegenteiligen Interessenslagen.
Bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des hier gegenständlichen Teiles des Klagebegehrens müsste das Oberlandesgericht Wien auch die Bestimmung des §20 Abs6 NÖ SÄG, LGBl. 9410-3 anwenden. Für die sachliche Erledigung der Berufung ist diese Bestimmung daher präjudiziell."
1.4. Seine inhaltlichen Bedenken legt das OLG Wien wie folgt dar:
"Nach seiner Auffassung ist die Bestimmung des §20 Abs6 NÖ-SÄG bereits wegen Verstoßes gegen die im B-VG geregelte Kompetenzverteilung verfassungswidrig. Gesetzgebung und Vollziehung des Arbeitsrechts ist, soweit es nicht unter Artikel 12 B-VG fällt, Bundessache (Artikel 10 Abs1 Z11 B-VG). Im öffentlichen Dienst ist das Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten gemäß Artikel 10 Abs1 Z16 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Hinsichtlich der bei den Ländern (Gemeinden und Gemeindeverbänden) bediensteten Arbeitnehmer ist durch Artikel 21 B-VG eine umfassende Kompetenz der Länder vorgesehen. Nach Artikel 21 Abs2 B-VG obliegt den Ländern unter anderem die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, (der Gemeinden und Gemeindeverbände) soweit für alle diese Angelegenheiten (soweit hier relevant) im Absatz 2 leg.cit. nichts anderes bestimmt ist. Nach Artikel 21 Abs2 B-VG obliegt den Ländern auch die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Absatz 1 leg.cit.) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.
Das Oberlandesgericht Wien schließt sich demnach der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.3.2000, 9 ObA 215/99d vertretenen Auffassung an, dass zum Arbeitnehmerschutz nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§7 ARG) sondern die ebenfalls unter Strafsanktion stehenden Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§9 Abs5, §27 Abs1 ARG) gehören. Der Arbeitgeber soll keinen Vorteil daraus ziehen, wenn er einen Arbeitnehmer trotz Arbeitsruhe am Feiertag beschäftigt. Der OGH führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass er nicht verkenne, dass zu den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Länder, die in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Artikel 21 Abs1 B-VG) grundsätzlich auch die Regelungen über die Entlohnung zählen, postulierte jedoch, dass der im §9 Abs5 ARG festgelegte, unter Strafsanktion stehende Mindeststandard, dass der Arbeitgeber, der während der Feiertagsruhe beschäftigt werde, gemäß §9 Abs5 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt habe, eben dem Arbeitnehmerschutz zugerechnet werden müsse; andernfalls wäre der Anreiz für den Arbeitgeber zu groß, Arbeitnehmer (im Rahmen zulässiger Ausnahmen und zeitlicher Schranken) sanktionslos auch an Feiertagen zu beschäftigen. Ohne die die Feiertagsruhe begleitende Entgeltvorschrift des §9 Abs5 ARG wäre der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer nur ein Torso. §9 Abs5 ARG enthalte daher Elemente des Arbeitnehmerschutzes.
Durch die mit der dritten Novelle des NÖ SÄG eingefügte Bestimmung des §20 Abs6 regelt der Niederösterreichische Landesgesetzgeber entgegen der im B-VG vorgesehenen Kompetenzverteilung sohin unzulässigerweise das dem Arbeitnehmerschutz zuzurechnende Entgelt für Feiertagsarbeit im Sinne des §9 Abs5 ARG.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Kontroverse in der jüngeren Literatur über das Verhältnis der Kompetenztatbestände Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht und Zivilrecht hinzuweisen, die zwischen Spielbüchler, Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, FS Strasser (1993) 341 ff (374 ff), und Thienel, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht in der Kompetenzverteilung, DRdA 1994, 222 ff, entbrannt ist, hinzuweisen. Während Spielbüchler mehr für eine offene und durchlässige Beziehung plädiert, geht Thienel von einer in sich geschlossenen, nicht konkurrierenden Zuständigkeitsverteilung aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf Schrammel, ZAS 1982, 203 ff (206 f), derselbe, ZAS 1988, 187 ff (190 f) zu verweisen.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Landesgesetzgeber der hinsichtlich der bei ihm (bzw. in den jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbänden) beschäftigten Bediensteten Gesetzgebungs- (und Vollziehungs-)Kompetenz zur Regelung der Entlohnung hat, auch befugt wäre, das Entgelt für die an Feiertagen geleistete Arbeit (abschließend) zu regeln, sofern dabei der in §9 Abs5 normierte Mindeststandard nicht unterschritten wird, ist die Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich. Die Anrechnungsbestimmung hinsichtlich der (über die hier nicht gegenständliche pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung hinausgehende) Mehrdienstleistungsentschädigung für die jeweils am Feiertag geleisteten (11,5 Std im Monat übersteigenden) Überstunden mag noch als unproblematisch angesehen werden. Die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage beträgt für jede Stunde einer Dienstleistung (an einem Sonn- oder Feiertag) - nur - 1,5‰ des jeweils näher umschriebenen Monatsentgelts, dennoch dürfte eine Anrechnung auf das Feiertagsarbeitsentgelt grundsätzlich zulässig sein. Die Turnusdienstzulage wird hingegen ungeachtet des Umstandes, ob in dem Monat Feiertagsarbeit geleistet wird oder nicht, gleichbleibend ausbezahlt. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Feiertagsarbeit ist somit trotz der in §20 Abs6 zum Ausdruck gebrachten Zweckwidmung nicht nachvollziehbar. Durch die Anrechnung bereits bestehender nicht ohnehin eindeutig nur der Arbeit an (Sonn- und) Feiertagen zuzuordnenden Zulagen auf das Feiertagsarbeitsentgelt wird jedenfalls der in §9 Abs5 ARG normierte Mindeststandard erheblich unterschritten und handelt es sich in Wahrheit um eine Umgehung der kompetenzrechtlichen Bestimmung betreffend Arbeitnehmerschutz von Arbeitnehmern des Landes (der Gemeinden und Gemeindeverbänden), die in Betrieben beschäftigt sind.
Im Ergebnis bedeutet diese Regelung aber auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 13.558, 13.965). Abgesehen von der Sonn- und Feiertagszulage, die tatsächlich nur für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen gebührt, die aber aufgrund ihrer geringen Höhe von 1,5‰ pro geleisteter Arbeitsstunde allein nicht geeignet ist, eine dem Mindeststandard des §9 Abs5 ARG entsprechende Abgeltung für Feiertagsarbeit darzustellen und der ebenfalls anzurechnenden Mehrdienstleistungsentschädigung für am Feiertag geleistete Überstunden, wird die Turnusdienstzulage auch an Ärzte ungeschmälert ausbezahlt, die im jeweiligen Monat keinerlei Feiertagsdienst verrichten. Eine Anrechnung dieser Zulage auf die Feiertagsarbeit führt daher zu einer eklatanten Ungleichbehandlung jener Ärzte, die Feiertagsarbeit leisten und sich die Turnusdienstzulage auf diese Feiertagsarbeit anrechnen lassen müssen, gegenüber jenen die im jeweiligen Monat keine Feiertagsarbeit leisten und bei denen es daher schon begrifflich nicht zur Anrechnung dieser Zulage kommen kann.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Bestimmung des §20 Abs6 NÖ SÄG aber auch unter dem Blickwinkel der mit Artikel II der dritten Novelle zum NÖ SÄG mit 1.1.1998 verfügten Rückwirkung dieser Bestimmung verfassungswidrig.
Das B-VG verbietet zwar dem Gesetzgeber nicht schlechthin, Regelungen zu erlassen, die nachträglich an einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Tatbestand anknüpfen ('unechte Rückwirkung' im Sinn des deutschen BVerfG) oder auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorzudatieren ('echte Rückwirkung'), doch kann die Rückwirkung für den von der rückwirkenden Bestimmung Betroffenen dann besonders schwer wiegen, wenn dadurch seine bereits getroffenen Dispositionen nachträglich ausgehebelt bzw. unter Umständen sogar gänzlich entwertet werden (E. Walzel von Wiesentreu 'Vertrauensschutz und generelle Norm' in ÖJZ 2000, 1 ff). Seit dem Erkenntnis VfSlg. 12.186, mit dem Artikel II Z1 erster Satz des I. Abschnittes des ersten AbgÄG 1987, BGBl. 80 als gleichheitswidrig aufgehoben wurde unterzieht der VfGH rückwirkende Gesetze durchaus einer inhaltlichen Kontrolle.
Für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Erlassung rückwirkender Normen ist die Beurteilung und Wertung der Eingriffsintensität von maßgeblicher Bedeutung. Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung von Rechtspositionen somit vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Ein Vertrauensschutz wird gewährt, wenn den gesetzgeberischen Zielsetzungen besonderes Gewicht zukommt und/oder die Rechtsposition nicht als schützenswert angesehen wird.
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des OLG Wien die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Neueinführung des §20 Abs6 NÖ-SÄG lediglich darin zu sehen, dass als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die vorzitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15.3.2000, 9 ObA 215/99d - unabhängig von der Problematik der Kompetenzverteilung - dem NÖ-SÄG in der Fassung vor der dritten Novelle ein Verständnis unterstellt werden sollte, das sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Gesetz selbst ableiten lässt. Am 16.11.2000 beantragten sieben namentlich angeführte Landtagsabgeordnete die Änderung des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes mit folgender Begründung:
'Anlässlich der Verhandlungen über die ab 1. Jänner 1998 wirksame NÖ SÄG Novelle, LGBl. 9410, wurde zwischen den Sozialpartnern u.a. darüber Einvernehmen erzielt, dass durch die Gewährung der pauschalierten MDLE und der Mehrdienstleistungsentschädigung für darüber hinaus geleistete Überstunden, der Sonn- und Feiertagszulage und der Turnusdienstzulage auch Entgeltsansprüche für Feiertagsarbeit nach dem Arbeitsruhegesetz abgegolten sind. Aufgrund dieser Vereinbarung hat der NÖ Landtag die ab 1. Jänner 1998 wirksame SÄG-Novelle beschlossen.'
Am 9. Dezember 1997 wurde zwischen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS), der Ärztekammer Niederösterreich, der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten eine Vereinbarung geschlossen, die zur Folge hatte, dass zur Umsetzung des Krankenanstaltenarbeitszeitgesetzes ein jährlicher Betrag von S 78 Millionen zur Auszahlung gelangt.
Entgegen dieser vom Landtag anlässlich der Beschlussfassung vertretenen Auffassung hat nun der OGH auf Grund einer Feststellungsklage gemäß §54 Abs2 des Arbeits- und Sozialgerichtes mit Beschluss vom 15. März 2000 festgestellt, dass Spitalsärzte i.S. des NÖ SÄG 1992, die in einem Dienstverhältnis zum Land NÖ stehe, zusätzlich zu den in den §§15 ff NÖ SÄG 1992 normierten Entgeltsansprüchen Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß §9 Abs5 des Arbeitsruhegesetzes haben, da kein innerer Zusammenhang zwischen Ansprüchen nach den hiefür gemäß dem NÖ-Spitalsärztegesetz gewährten Zulagen und dem Feiertagsarbeitsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz gesehen wurde.
Es sollte daher durch die gegenständliche 3. Novelle zum NÖ-SÄG klargestellt werden, dass die Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Turnusdienstzulage auf das dem Arzt für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß §9 Abs5 des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen sind. Damit wird der innere Zusammenhang zwischen diesen Zulagen und dem Entgelt für die Arbeit an Feiertagen im allgemeinen Dienstrecht hergestellt. Um der ursprünglichen Intention des Landesgesetzgebers Rechnung zu tragen, wird die maßgebliche Bestimmung rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft gesetzt.
Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes festzustellen:
Zu ArtI Z.1:
Die Einfügung des Klammerausdruckes 'Turnusdienst' dient im Hinblick auf die Bestimmungen über die Turnusdienstzulage der Klarstellung, dass diese Dienstform der Ärzte ident ist mit jener der Dienstrechtsgesetze des Bundeslandes NÖ (§30 Abs4 Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200, §14 Abs4 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, §32 Abs4 Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, §4a Abs4 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420).
Zu ArtI Z.2:
Die Ergänzung in §6 Abs2 nach dem 3. Satz entspricht der zwischen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einerseits und der Ärztekammer, der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten andererseits seinerzeit im Rahmen der NÖ SÄG-Novelle 1998 abgeschlossenen Vereinbarung, wonach bei der Erstellung des Dienstplanes Ziel ein möglichst gleichmäßiger Diensteinsatz je Arzt über Tag und Nacht bzw. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste auf Basis einer durchschnittlichen 40-Stunden-Woche im Durchrechnungszeitraum von einem Monat ist.
Diese Vereinbarung wurde auch in der Dienstplangestaltung der Krankenanstalten umgesetzt.
Zu ArtI Z.3:
Durch die Einfügung des Abs6 in §20 sollen zur Vermeidung einer Kumulierung von Ansprüchen die im NÖ SÄG zur Abgeltung von Feiertagsarbeit festgesetzten Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Turnusdienstzulage auf das aus dem Arbeitsruhegesetz resultierende Feiertagsarbeitsentgelt angerechnet werden. Die Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage und die Turnusdienstzulage stehen in einem begrifflichen und inhaltlichen Zusammenhang (sachliche Kongruenz) mit dem für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Feiertagsarbeitsentgelt (§9 Abs5 Arbeitsruhegesetz). Wenn keine Klarstellung über das Bestehen eines inneren Zusammenhanges erfolgen würde, müssten vom Dienstgeber die Entschädigungen nach dem NÖ Spitalsärztegesetz zusätzlich zum Feiertagsarbeitsentgelt den Ärzten ausbezahlt werden, was keinesfalls dem authentischen Willen des Gesetzgebers entspricht.
Zu ArtII:
Um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers authentisch klarzustellen, soll dieses Gesetz rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten. Durch diese Regelung wird in das Vermögen der einzelnen Ärzte nicht eingegriffen, sondern es wird hiedurch verhindert, dass ein zusätzlicher Anspruch entsteht. Durch eine rückwirkende Auszahlung würden, obwohl mit den Vertretern der Ärzte eine andere Vereinbarung getroffen wurde, unvorhergesehene Ausgaben entstehen, die die angespannte Situation der öffentlichen Haushalte noch verschärfen würde.
Die gesetzgeberische Intention, die Entscheidung des OGH zu unterlaufen, ergibt sich bereits durch den Umstand, dass die 3. Novelle zum NÖ SÄG antragsgemäß beschlossen wurde.
Im Gegensatz dazu liegt nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, sondern ein der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Artikel 5 StGG und Art1 des 1. ZProt MRK zu unterstellender vermögenswerter Anspruch der Klägerin vor. Der Antrag des ÖGB, der letztlich zu der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des OGH geführt hat, wurde deshalb eingebracht, weil die in den vom Land bzw. niederösterreichischen Gemeinden betriebenen Krankenanstalten tätigen Ärzte die Auffassung vertraten, dass ihnen - unabhängig von dem im NÖ-SÄG idgF geregelten Entgeltanspruch ein Anspruch auf Entlohnung der Feiertagsarbeit im Sinne des §9 Abs5 ARG zustehe. Der OGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung diesen Anspruch auch bejaht. Dies hatte zur Folge, dass zahlreiche Ärzte in NÖ ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt einklagten. Die durch §6 des Absatz 20 neu geschaffene 'Anrechnungsregel' die sich in Wahrheit als Aufsaugungsklausel erweist, dient offensichtlich dem Zweck, die vom OGH als berechtigt anerkannten Ansprüche der Ärzte auf Feiertags(arbeits)Entgelt zu unterlaufen. Durch die rückwirkende Einführung dieser Regelung wurden die Ärzte daher im Vertrauen auf die geltende Rechtslage dahingehend, dass ihnen die gesonderte Entlohnung für Feiertagsarbeit zustünde, was sie zur Klagsführung veranlasste, enttäuscht, weil dieser Anspruch durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Anrechnungsbestimmung des §20 Abs6 NÖ SÄG nachträglich erheblich reduziert bzw. gänzlich beseitigt wurde. Entgegen dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VfGH vom 5.10.1992, Slg. 13.197 zugrundelag, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Norminhalt der hier gegenständlichen Regelung seit 1998 nicht verändert hätte, sondern wurde den, im NÖ SÄG in der Fassung der zweiten Novelle enthaltenen Entgeltregelungen rückwirkend ein - nach Auffassung des OLG Wien überdies nicht verfassungskonformes - Verständnis beigemessen, das diesen Regelungen im interpretativen Weg gar nicht entnommen werden kann. Der vorliegende Sachverhalt ist in seinen Auswirkungen für die hier betroffenen Ärzte mit der rückwirkenden Einführung einer belastenden Steuervorschrift vergleichbar. In diesem Zusammenhang hat der VfGH (Slg. 12.186) unter Hinweis auf zum Vertrauensschutz ergangene Vorentscheidungen ausgeführt, dass Rechtsnormen auf die Steuerung menschlichen Verhaltens abzielen. Diese Funktion könnten Rechtsvorschriften nur erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren könnten. Daher könnten gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies könne bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (wie etwa in den mit VfSlg. 11.309/1987 entschiedenen Fällen).
Gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpften und dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechterten, führten zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden seien und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen würden.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Ärztin im Vertrauen auf die durch die zitierte Entscheidung des OGH eindeutig geklärte Rechtslage das ihr bislang (zum Großteil) vorenthaltene Entgelt für Arbeitsleistung an Feiertagen eingeklagt ('Eigentumssurrogat', siehe nächster Absatz). Durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmung des §20 Abs6 NÖ SÄG wurde jedoch den berechtigten Ansprüchen der Boden entzogen. Es darf in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, dass der Anspruch auf Feiertagsentlohnung bereits mit dem Abrechnungszeitpunkt des Monats in dem die Feiertagsentlohnung erfolgte, entstand und nicht erst mit der Klarstellung der Rechtslage durch die Entscheidung des OGH. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wurde daher durch die dem Absatz 6 des §20 NÖ-SÄG verliehene Rückwirkung nicht nur 'verhindert, dass ein Anspruch entstehen könne', sondern ein bereits entstandener Anspruch nachträglich (zur Gänze oder jedenfalls zum Großteil) vernichtet.
Es handelt sich somit eindeutig im Sinne des Begriffes des 'Eigentumssurrogats' (eingeführt vor allem in der deutschen Literatur, Köttgen; Badura; Verwaltungsrecht im liberalen und im sozialen Rechtsstaat, 1966) darum, dass durch hoheitliche Eingriffe vermögensrechtliche Nachteile (bei Dienstnehmern) eintreten (vgl. Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 1963, S 27 f.; P. Pernthaler, Autonome Rechtsetzung, S 62 ff samt den dort vorhandenen Hinweisen; Adamovich, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes, 19535, S 305 ff; gerade im Hinblick auf den Niederschlag im Bereich der Entgelthöhe, sohin - auch noch andere - gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betreffend; vgl. P. Pernthaler, Der Wandel des Eigentumsbegriffes im technischen Zeitalter, S 193 ff, insbes. 201 f. in Hundert Jahre Verfassungsgerichtsbarkeit, Fünfzig Jahre Verfassungsgerichtshof in Österreich, Europa Verlag 1968).
Zusammenfassend ergibt sich somit nach Auffassung des OLG Wien die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §20 Abs6 NÖ-SÄG idf der 3. Novelle aus den aufgezeigten (mehrfachen) Verstößen gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung, den Gleichheitsgrundsatz sowie die Eigentumsgarantie im Zusammenhang mit dem vom VfGH mehrfach angesprochenen Vertrauensschutz."
2. Sowohl die NÖ Landesregierung als auch die in den - den Anträgen zugrunde liegenden - Verfahren beim OLG Wien beklagten Parteien - der Gemeindeverband A.ö. Krankenhaus Lilienfeld, die Stadtgemeinde Hollabrunn, das Land Niederösterreich und die Stadtgemeinde Horn - haben Äußerungen erstattet:
2.1. Die NÖ Landesregierung erstattete in jedem der Verfahren eine - jeweils gleich lautende - Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrags beantragt. In der Sache selbst tritt sie den Bedenken des antragstellenden Gerichts entgegen und begehrt, die bekämpften Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wird vorsorglich beantragt, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
Im Einzelnen wird ausgeführt:
"...
§20 Abs6 NÖ SÄG 1992 regelt einen Gegenstand des Dienstvertragrechtes, nämlich die Besoldung.
Die Regelung knüpft zwar an das Feiertagsarbeitsentgelt nach §9 Abs5 ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 88/1999, an, greift jedoch in die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes nicht ein. Sie besagt lediglich, dass sich zusätzlich geregelte Entgeltkomponenten (wie die an Feiertagen gebührende Mehrdienstleistungsentschädigung, die gebührende Sonn- und Feiertagszulage und die Turnusdienstzulage) um die Höhe des Feiertagsarbeitsentgelts reduzieren. Der Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach §9 Abs5 ARG bleibt jedoch unberührt.
Von daher geht die NÖ Landesregierung davon aus, dass ... kein Eingriff in die Bundeskompetenz vorliegt.
...
Die Turnusdienstzulage kann daher nur als eine Zulage verstanden werden, die regelmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen abgilt, die also mit Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in untrennbarem Zusammenhang steht. Für die Berechnung der Turnusdienstzulage wurde daher auch auf die Anzahl der tatsächlichen Feiertage in einem Kalenderjahr abgestellt, auf dieser Basis die Höhe der Turnusdienstzulage errechnet und als Prozentsatz des Monatsgehaltes umgerechnet. Sie beträgt derzeit 8 % des Monatentgeltes und der Allgemeinen Dienstzulage (sowie der Oberarztzulage bei Oberärzten). Die Umrechnung auf einen monatlich gleich bleibenden Betrag wurde vorgenommen, um im Sinne von Aufwandsminimierung im Verwaltungsbereich eine gleichmäßige Auszahlung vornehmen zu können. Dies ändert jedoch nichts am Charakter der Turnusdienstzulage als Abgeltung der Sonn- und Feiertagsdienste und vermag nicht den inneren Zusammenhang zwischen Turnusdienstzulage und Leistung von Sonn- und Feiertagsdiensten zu lösen.
Dies ergibt sich auch aus der Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einerseits und der NÖ Ärztekammer, der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Gewerkschaft der Gemeindebediensteten andererseits (Beilage 2). ...
... Von daher erscheint die vom OLG Wien angesprochene Problematik des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht vorzuliegen, da schon aufgrund der Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 und der darauf folgenden 2. Novelle des NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410-2, die Ärzte nicht berechtigterweise darauf vertrauen konnten, dass noch ein zusätzlicher Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach §9 Abs5 ARG bestehe.
..."
2.2. Auch der Gemeindeverband A.ö. Krankenhaus Lilienfeld, die Stadtgemeinde Hollabrunn, das Land Niederösterreich und die Stadtgemeinde Horn treten den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesstellen entgegen und beantragen jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags.
Im Einzelnen wird in der Äußerung des Gemeindeverbands A.ö. Krankenhaus Lilienfeld dargelegt (die übrigen Äußerungen sind im Wesentlichen gleich lautend):
"... sollte durch die 3. Novelle klargestellt werden, dass die Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage, sowie die Turnusdienstzulagen, auf das dem Arzt für Dienstleistungen und Feiertage gem. §9 Abs5 des ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen sind. ...
... Da in Summe die Entgeltkomponenten ... höher sind, als
die Ansprüche gem. §9 Abs5 ARG und überdies ... alleine die
Turnusdienstzulage höher ist, wird damit eben klargestellt, dass die Ärzte für die geleisteten Feiertagsdienste kein doppeltes Entgelt erhalten sollen, nämlich gem. §9 Abs5 ARG und zusätzlich die obig angeführten Entgeltskomponenten.
..."
II. Zur Rechtslage:
1. §9 des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (im Folgenden: ARG) lautet:
"Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) ...
(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des §18 Abs4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs2 und 3 geregelt werden.
(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des §7 Abs6 vereinbart."
2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebende Novelle des NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410-3, lautet:
"Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im §6 Abs2 erster Satz werden nach dem Wort 'Arzt' das Wort 'regelmäßig' und nach dem Wort 'hat' das Wort '(Turnusdienst)' angefügt.
2. Im §6 Abs2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
'Weiters ist eine gleichmäßige Diensteinteilung an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.'
3. Dem §20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
'Die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage und die Turnusdienstzulage sind auf das dem Arzt für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß §9 Abs5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1999, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.'
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft."
2.2. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird ausgeführt, dass die Dienstform "Turnusdienst" ident ist mit jener der niederösterreichischen Dienstrechtsgesetze; es wird auf die jeweiligen Bestimmungen verwiesen. So liegt "Turnusdienst" im Sinne des §14 Abs4 Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) dann vor, wenn regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen ist.
In den Erläuterungen zu ArtI Z3. der Novelle heißt es:
"Durch die Einfügung des Abs6 in §20 sollen zur Vermeidung einer Kumulierung von Ansprüchen die im NÖ SÄG zur Abgeltung von Feiertagsarbeit festgesetzten Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Turnusdienstzulage auf das aus dem Arbeitsruhegesetz resultierende Feiertagsarbeitsentgelt angerechnet werden. Die Mehrdienstleistungsentschädigungen, die Sonn- und Feiertagszulage und die Turnusdienstzulage stehen in einem begrifflichen und inhaltlichen Zusammenhang (sachliche Kongruenz) mit dem für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Feiertagsarbeitsentgelt (§9 Abs5 Arbeitsruhegesetz). Wenn keine Klarstellung über das Bestehen eines inneren Zusammenhanges erfolgen würde, müssten vom Dienstgeber die Entschädigungen nach dem NÖ Spitalsärztegesetz zusätzlich zum Feiertagsarbeitsentgelt den Ärzten ausbezahlt werden, was keinesfalls dem authentischen Willen des Gesetzgebers entspricht.
Zu ArtII:
Um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers authentisch klarzustellen, soll dieses Gesetz rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten. Durch diese Regelung wird in das Vermögen der einzelnen Ärzte nicht eingegriffen, sondern es wird hiedurch verhindert, dass ein zusätzlicher Anspruch entsteht.
..."
3.1. Mit Landesgesetz LGBl. 9410-5 (5. Novelle zum NÖ SÄG 1992) wurde §20 NÖ SÄG 1992 neu gefasst; Abs6 des §20 NÖ SÄG 1992 wurde ersatzlos beseitigt:
"...
32. §20 Abs3, 5 und 6 entfallen.
Im §20 erhält der (bisherige) Abs4 die Bezeichnung Abs3.
..."
Gemäß ArtII tritt ArtI am 1. Juli 2002 in Kraft.
3.2. §20 NÖ SÄG 1992 lautet nunmehr wie folgt:
"§20
Mehrdienstleistungen
(1) Mehrdienstleistungen ergeben sich aus der Differenz der monatlich zu leistenden Stunden (Sollstunden) und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Iststunden), zu denen der Arzt herangezogen wurde. Die Sollstunden errechnen sich bei vollbeschäftigten Ärzten aus den monatlichen Arbeitstagen (Montag bis Freitag) zu je 8 Stunden und reduzieren sich für jeden Feiertag (Montag bis Freitag) gemäß §12 Abs4 um 8 Stunden.
Bei der Berechnung der monatlichen Iststunden sind die geleisteten Arbeitsstunden an Feiertagen in Abzug zu bringen.
Urlaub, Krankenstand und Sonderurlaub werden den Iststunden mit 8 Stunden je Arbeitstag zugezählt. Ausgenommen sind Feiertage.
Durch die Einbeziehung der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung nach §20 Abs5 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung LGBl. 9410-4 in das Monatsentgelt gelten Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von 2,5 Stunden im Monat als abgegolten.
(2) Für die nach Abs1 ermittelten und über 2,5 Stunden im Monat hinausgehenden Mehrdienstleistungen gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, welche für jede Stunde 0,8655 % des Monatsentgeltes beträgt.
(3) Die Befugnis zur Anordnung von Mehrdienstleistungen nach Abs1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig."
3.3. Dem §20 NÖ SÄG 1992 wurde mit der 5. Novelle, LGBl. 9410-5, folgender §20a angefügt:
"§20a
Entschädigung für Feiertagsarbeit
(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß §12 Abs4 gelten nicht als Mehrdienstleistungen gemäß §20 Abs1.
(2) Dienstleistungen gemäß Abs1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
(3) Die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Entschädigung gemäß Abs2 und die Feiertagszulage sind auf das dem Arzt für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß §9 Abs5 des Arbeitsruhegesetzes ... gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen."
4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofs, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Wien die angefochtene, mittlerweile durch die 5. Novelle zum NÖ SÄG 1992 entfallene Bestimmung bei seiner Entscheidung (weiterhin) anzuwenden hat, teilte das Oberlandesgericht Wien wörtlich mit,
"dass die Anträge trotz der rückwirkenden Außerkraftsetzung aufrechterhalten werden, weil die gesetzliche Bestimmung im gegenständlichen Fall auf den Sachverhalt 1998 bis 2000 weiter anzuwenden und deshalb präjudiziell ist.
Die Anträge werden daher dahingehend modifiziert, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig gewesen ist."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht, falls es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen (vgl. auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG).
Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, hält er sich nicht für berechtigt, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichts präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh. denkunmöglich - als eine Voraussetzung des vom antragstellenden Gericht zu fällenden Urteils in Betracht kommen kann (vgl. VfSlg. 6278/1970 und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht jeweils über ein auf Abgeltung der Arbeit (gemäß §9 Abs5 ARG) an denjenigen Feiertagen, an denen die klagende Partei in den Jahren 1998 bis 2000 bzw. 1999 bis 2000 zum Dienst eingeteilt war, gerichtetes Klagebegehren zu entscheiden.
Da es jedenfalls denkmöglich ist, dass die angefochtene Wortfolge des §20 Abs6 NÖ SÄG 1992 idF LGBl. 9410-3 - betreffend die Anrechnung der Turnusdienstzulage auf das gemäß §9 Abs5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt - sowie der das (rückwirkende) Inkrafttreten dieser Bestimmung per 1. Jänner 1998 normierende ArtII der Novelle LGBl. 9410-3 vom antragstellenden Gericht in den seinen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden sind und auch sonst keine Verfahrenshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Das Oberlandesgericht Wien wendet sich mit seinen Anträgen auf Aufhebung der Wortfolge "und die Turnusdienstzulage" in §20 Abs6 NÖ SÄG 1992 idF LGBl. 9410-3 dagegen, dass die Turnusdienstzulage auf das dem Arzt für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß §9 Abs5 des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG) gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen ist.
§20 Abs6 NÖ SÄG 1992 idF LGBl. 9410-3 sei kompetenzwidrig, weil es sich um eine Norm mit arbeitnehmerschutzrechtlichem Inhalt handle; Arbeitnehmerschutzrecht sei jedoch in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das OLG Wien vertritt - unter Hinweis auf die Judikatur des OGH - die Meinung, "dass zum Arbeitnehmerschutz nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§7 ARG) sondern die ebenfalls unter Strafsanktion stehenden Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§9 Abs5, §27 Abs1 ARG) gehören". Auch wenn zu den Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Dienstvertragsrechts der Bediensteten der Länder - die gemäß Art21 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist - grundsätzlich auch die Regelungen über die Entlohnung zählen, handle es sich bei §9 Abs5 ARG letztlich um einen "Mindeststandard", der dem Arbeitnehmerschutz zugerechnet werden müsse. "Ohne die die Feiertagsruhe begleitende Entgeltvorschrift des §9 Abs5 ARG wäre der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer nur ein Torso."
2.2. Der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist Folgendes voranzustellen: Gemäß Art21 Abs1 erster Satz B-VG haben die Länder grundsätzlich die Kompetenz zur Gesetzgebung in allen Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Dienstvertragsrechts und des Personalvertretungsrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Diese Regelung des Art21 B-VG korrespondiert weitgehend mit der Kompetenz des Bundes gemäß Art10 Abs1 Z16 B-VG. Gemäß Art21 Abs2 erster Satz B-VG obliegt den Ländern auch die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, die in Betrieben tätig sind, fallen gemäß Art21 Abs2 zweiter Satz B-VG jedoch in die Zuständigkeit des Bundes (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Art21 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht).
Wie bereits im hg. Erkenntnis VfSlg. 16.733/2002 dargetan wurde, sind Landeskrankenanstalten als "Betriebe" i.S. des Art21 B-VG zu qualifizieren. In dem genannten Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Art 21 Abs2 B-VG wurde in der ihm durch die B-VG-Nov. 1974 gegebenen Fassung mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in Kraft gesetzt (vgl. ArtXIV B-VG-Nov. 1974). Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das ArbVG in Kraft. Es ist deshalb anzunehmen, daß der in Art21 Abs2 B-VG vorkommende Ausdruck 'Betrieb' in jener Bedeutung zu verstehen ist, die ihm nach dem ArbVG zukommt (idS auch Kucsko-Stadlmayer, Art21 B-VG Rz 25, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht).
In §34 Abs1 ArbVG wird hiezu folgende Begriffsbestimmung gegeben:
'Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.'
Die Landeskrankenanstalten sind als 'Betriebe' in diesem Verständnis zu qualifizieren (vgl. auch OGH 15. März 2000, Z9 ObA 215/99d, DRdA 2001, 33 ff, wonach eine Landeskrankenanstalt ausdrücklich als 'Betrieb' iS des Art21 Abs2 B-VG bzw. des ArbVG zu erachten ist; ebenso auch die soeben - s. Pkt. III.B.2.2. - wiedergegebene Regierungsvorlage zum K-KABG)."
2.3.1. In seiner Entscheidung VfSlg. 8830/1980 hat sich der Verfassungsgerichtshof - unter Zitierung u.a. der Entscheidung VfSlg. 7883/1976 - ausführlich mit der Abgrenzung des Dienstrechtsbegriffs des Art21 B-VG im Verhältnis zum Arbeitnehmerschutz beschäftigt.
Was unter dem Begriff Arbeitnehmerschutz zu verstehen ist, wurde wie folgt zusammengefasst:
"... Der Verfassungsgerichtshof hat im Erk. VfSlg. 1936/1950 zum im Art10 Abs1 Z11 und im Art12 Abs1 Z4 B-VG verwendeten Begriff 'Arbeiter- und Angestelltenschutz' ausgeführt, daß dieser Begriff alle jene Maßnahmen umfaßt, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Sittlichkeit in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) erlassen werden. Gem. §1 Abs1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. 234/1972, regeln die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit. Nach der Lehre (Spielbüchler - Floretta, Arbeitsrecht, I. Bd., S 224) bezeichnet man als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinn diejenigen Schutzvorschriften, die mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen bewehrt sind, bei denen also ein Verstoß zum unmittelbaren Einschreiten einer Behörde führt (ähnlich - mit Einschränkungen - bei Schwarz, Öffentliches und privates Recht im Arbeitsrecht, JBl. 1970, S 282 f.). ..."
2.3.2. §9 Abs5 ARG sieht vor, dass die während der Feiertagsruhe erbrachten Arbeitsleistungen zusätzlich zur einfachen Bezahlung noch einmal abzugelten sind, und zwar im Ausmaß des für die geleistete Arbeit gebührenden Entgelts (vgl. Schwarz, Kommentar zum Arbeitsruhegesetz [1993] 231). Gemäß §27 Abs1 ARG ist ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung mit Verwaltungsstrafe bedroht.
Im Lichte des genannten Erkenntnisses und der dort zitierten Literatur ist es nicht zweifelhaft, dass es sich bei §9 Abs5 ARG um eine arbeitnehmerschutzrechtliche Regelung handelt. Wenn "Vorschriften über die Begrenzung der Arbeitszeit und die Gewährung einer Wochenruhe [...] ganz allgemein dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung durch den Arbeitgeber [dienen], dessen wirtschaftlich begründetem Verlangen sie regelmäßig keinen hinreichenden Widerstand entgegensetzen können" (VfSlg.