RS Vwgh 1993/11/29 93/10/0203

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/10/0204 B 29. November 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei, nicht; es müssen vielmehr die angeblich nicht beachteten Vorschriften bezeichnet werden, weil nur dann beurteilt werden kann, ob ihnen im Verfahren vor dem VwGH überhaupt zu entsprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100203.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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