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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §15 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang mit § 40 Abs 4 AHSchStG ergibt sich, daß das Nostrifikationsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung (Festlegung) des (angestrebten) akademischen Grades an jener inländischen Hochschule steht, bei der das beantragte inländische Studium eingerichtet ist. Eingerichtet ist eine Studienrichtung (Studienzweig) - wie aus § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 17 AHSchStG zu schließen ist - erst dann, wenn die in der jeweiligen Studienordnung bezeichneten Hochschulen (genauer: deren im selbständigen Wirkungsbereich handelnden zuständigen Organe = hier: Studienkommissionen) den Studienplan erlassen haben. Unter die als Vergleichsmaßstab für die beantragte Studienrichtung in § 40 Abs 4 AHSchStG genannten "inländischen Studienvorschriften" fallen alle jene Vorschriften studienrechtlichen Inhaltes, die dieses Studium an der durch den Antrag bestimmten inländischen Hochschule näher regeln (§ 3, § 15, § 17 AHSchStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990120106.X06Im RIS seit
26.02.2001