RS Vwgh 1993/11/29 90/12/0106

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §15 Abs2;
AHStG §17;
AHStG §40 Abs1;
AHStG §40 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang mit § 40 Abs 4 AHSchStG ergibt sich, daß das Nostrifikationsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung (Festlegung) des (angestrebten) akademischen Grades an jener inländischen Hochschule steht, bei der das beantragte inländische Studium eingerichtet ist. Eingerichtet ist eine Studienrichtung (Studienzweig) - wie aus § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 17 AHSchStG zu schließen ist - erst dann, wenn die in der jeweiligen Studienordnung bezeichneten Hochschulen (genauer: deren im selbständigen Wirkungsbereich handelnden zuständigen Organe = hier: Studienkommissionen) den Studienplan erlassen haben. Unter die als Vergleichsmaßstab für die beantragte Studienrichtung in § 40 Abs 4 AHSchStG genannten "inländischen Studienvorschriften" fallen alle jene Vorschriften studienrechtlichen Inhaltes, die dieses Studium an der durch den Antrag bestimmten inländischen Hochschule näher regeln (§ 3, § 15, § 17 AHSchStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120106.X06

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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