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21/01 HandelsrechtNorm
ApG 1907 §12 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0396Rechtssatz
Mit dem Eintreten einer Kommanditgesellschaft in die Liquidation erlischt die Befugnis der bisher für den Betrieb einer Apotheke zuständigen Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung iSd § 12 Abs 2 Z 1 ApG (Hinweis Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 146, Randziffer 1) und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Betriebes eines Apothekenunternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, falls diese nicht durch Bestellung des Konzessionsinhabers zum Liquidator gewährleistet sind.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100393.X04Im RIS seit
25.04.2001