Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187Rechtssatz
Da § 35 Abs 2 ForstG 1975 eine abschließende Regelung für die dort vorgesehenen Fälle von forstpolizeilichen Aufträgen (Zulässigkeit von Sperren) enthält, ist die Behörde dann, wenn der festgestellte Sachverhalt als Sperre zu beurteilen ist, zu einem auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten, von Amts wegen erlassenen forstpolizeilichen Auftrag nicht ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100186.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010