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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Vorschreibung von Umsatzsteuer für bf. Gesellschaft (Ziviltechnikerbüro) ohne Gewährung des begünstigten Steuersatzes nach §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972; eine freiberufliche Tätigkeit wird im Prinzip (nur) von natürlichen Personen ausgeübt; wenn der Abgabepflichtige seine an sich freiberufliche Tätigkeit in Form und im Rahmen einer juristischen Person ausübt, muß er auch die Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind; hier keine Bedenken gegen die Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen; keine RechtsverletzungRechtssatz
Keine Gleichheitsverletzung durch Nichtanwendung des begünstigenden Steuersatzes des §10 Abs2 Z7 UStG 1972 auf juristische Person, die Ziviltechnikerbüro betreibt.
Darstellung der Vorjudikatur zum Berufsbild und zu Organisationsform (VfSlg. 7384/1974, 9286/1981, 9311/1982, 9393/1982, 9666/1983 und VwSlg. 5234 F/1978).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und von dem in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt ausgesprochenen Grundgedanken abzurücken, daß eine freiberufliche Tätigkeit im Prinzip (nur) von natürlichen Personen ausgeübt wird. Von ähnlichen Überlegungen ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung nach dem Erk. VfSlg. 9666/1983 ausgegangen (vgl. die allgemeinen Gedanken im Erk. VfSlg. 10.035/1984, S 434).
Im übrigen darf im gegebenen Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß die Gewährung der steuerlichen Begünstigung auch eine Folge der vom Abgabepflichtigen gewählten Rechtsform ist. Wenn der Abgabepflichtige von seinem Recht, seine Tätigkeit in Form (und im Rahmen) einer juristischen Person auszuüben Gebrauch macht, weil er diese Rechtsform für sich als die offenbar günstigere betrachtet, dann muß er auch die Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind (vgl. hiezu im Einkommensteuerrecht VfGH 3.3.1987 G170-172/86).
Schlagworte
Umsatzsteuer, Steuersätze, Person juristischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B426.1986Dokumentnummer
JFR_10128998_86B00426_01