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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §31 Abs8;Rechtssatz
Aus § 31 Abs 8 ForstG 1975 ergibt sich, daß Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes zwecks (Neufestsetzung) Festsetzung der Entschädigung das Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Entschädigungsbescheides ist (arg: nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides). Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100114.X02Im RIS seit
11.07.2001