RS Vwgh 1993/11/29 93/10/0114

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §31 Abs8;

Rechtssatz

Aus § 31 Abs 8 ForstG 1975 ergibt sich, daß Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes zwecks (Neufestsetzung) Festsetzung der Entschädigung das Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Entschädigungsbescheides ist (arg: nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides). Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100114.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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