RS Vwgh 1993/11/29 93/12/0236

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Rechtssatz

Ergibt ein Verfahren, daß für alle in Betracht kommenden Landeslehrer die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, dann greift der Versetzungsschutz nach § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht, fehlt es doch in diesem Fall an einem anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Es ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in diesem Fall nicht geboten festzustellen, welchen Beamten - innerhalb des jeweils angenommenen ihn treffenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles - die Versetzung wirtschaftlich härter treffen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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