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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/12/0186 1Stammrechtssatz
Beschränkt sich eine Behörde auf die Wiedergabe des Umstandes der Einholung der amtlichen Gutachten sowie der Abgabe bzw Vorlage weiterer "Stellungnahmen" durch den Antragsteller, so kann dies nicht als Begründung eines Bescheides angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120240.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011