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21/01 HandelsrechtNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0396Rechtssatz
Die Parteifähigkeit einer Personenhandelsgesellschaft (hier: als Inhaber einer Apotheke iSd § 48 Abs 2 ApG) wird durch ihre Auflösung solange nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind (Hinweis E 29.3.1993, 91/15/0013).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100393.X03Im RIS seit
25.04.2001