RS Vwgh 1993/11/29 92/10/0393

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0396

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0117 2

Stammrechtssatz

Fremdennächtigungen sind bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt. Hiebei ist im Einzelfall genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen (hier hat die belangte Behörde die Gästenächtigungen durch 365 dividiert und den daraus resultierenden Quotienten als "Einwohnergleichwert" dem Versorungspotential der geplanten Apotheke zugerechnet). Handelt es sich bei Kennziffern von der Art des im vorliegenden Fall herangezogenen "Divisors" nicht um allgemein anerkannte bzw bekannte Werte, so sind im Falle ihrer Verwendung die Grundlagen, auf denen solche Kennziffern beruhen (empirische Untersuchungen, Statistiken etc) so ausreichend offenzulegen, daß die Gültigkeit dieser Kennzeichen beurteilt werden kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100393.X08

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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