Index
63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;Rechtssatz
Unter laufenden Bezügen iSd § 25 Abs 4 PVG sind grundsätzlich nur jene Zahlungen des Dienstgebers zu verstehen, die der Personalvertreter für Leistungen (Mehrleistungen) von seinem Dienstgeber durch einen längeren Zeitraum hindurch tatsächlich erhalten hat, ohne daß hiefür die Personalvertreter-Tätigkeit (Personalvertretertätigkeit) kausal war (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120193.X01Im RIS seit
20.11.2000