RS Vwgh 1993/11/29 89/12/0166

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §45 Abs2;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs4;

Rechtssatz

Auf die im Gesetz negativ umschriebene Absicht eines Beamten, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie nach der Versetzung im neuen Dienstort weiterzuführen, kann nur aus dessen Verhalten, insoweit es nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung geschlossen werden. Hiebei ist auf sämtliche hiefür in Betracht kommende Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.6.1984, 84/09/0065).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120166.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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