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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auf die im Gesetz negativ umschriebene Absicht eines Beamten, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie nach der Versetzung im neuen Dienstort weiterzuführen, kann nur aus dessen Verhalten, insoweit es nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung geschlossen werden. Hiebei ist auf sämtliche hiefür in Betracht kommende Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.6.1984, 84/09/0065).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120166.X05Im RIS seit
20.11.2000