RS Vwgh 1993/11/29 89/12/0193

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;

Rechtssatz

Bei veränderlichen Bezugsbestandteilen iSd § 25 Abs 4 PVG, wie zB Überstundenentgelten, ist zur Bemessung des Fortzahlungsanspruches auf Grund der Aktualität und im Regelfall auch zur Vermeidung der Benachteiligung des betroffenen Beamten ein vergleichsweise kurzer vor der Freistellung gelegener Zeitraum zur Ermittlung von Durchschnittswerten heranzuziehen, der ein Jahr jedenfalls nicht überschreitet. Dies schließt allerdings nicht aus, unter Zugrundelegung des maßgebenden Beobachtungszeitraumes Vorgänge in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, die vor diesem Zeitraum liegen, jedoch wegen ihres engen Zusammenhanges zum Beobachtungszeitraum zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. In diesem Sinn kann nach den Umständen des Einzelfalles zum Beispiel der längerfristigen Entwicklung der geleisteten Überstunden und den dafür maßgebenden Gründen Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120193.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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