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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art14;Rechtssatz
Knüpft das Studienförderungsgesetz bei der Normierung der Studienförderung an Sachverhalte an, die im Studienrecht (im weiteren Sinn, dh im allgemeinen bzw besonderen Studienrecht) geregelt sind, ohne diese selbst zu bestimmen, so wird zu seiner Auslegung auf die einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen sein. Trifft der Gesetzgeber jedoch eine selbständige Regelung, so geht diese der studienrechtlichen Regelung vor. Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, unter dem Gesichtspunkt der Studienförderung einen Sachverhalt (auch studienrechtlicher Art) selbständig zu regeln, sofern dies die Kompetenzverteilung zuläßt. Aus Art 14 B-VG ergibt sich sowohl seine Zuständigkeit zur Regelung der vom Studienförderungsgesetz erfaßten Studienförderung als auch für die studienrechtlichen Belange der von dieser Förderung erfaßten Studien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120251.X02Im RIS seit
20.11.2000