RS Vwgh 1993/11/29 93/12/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Rechtssatz

Was die wirtschaftliche Lage des Landeslehrers betrifft, ist mangels einer ausdrücklichen Einschränkung in § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht bloß auf den Monatsbzug (einschließlich der sonstigen geldwerten Leistungen, die der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht), sondern auf das ihm zufließende Einkommen (aus welcher Einkunftsart auch immer) abzustellen, wobei dabei vom Einkommensbegriff nach dem Einkommensteuergesetz auszugehen ist. Auf das Familieneinkommen ist aber nicht abzustellen; abgesehen dvon, daß der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht (Hinweis: E 14.10.1992, 89/12/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten