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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Was die wirtschaftliche Lage des Landeslehrers betrifft, ist mangels einer ausdrücklichen Einschränkung in § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht bloß auf den Monatsbzug (einschließlich der sonstigen geldwerten Leistungen, die der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht), sondern auf das ihm zufließende Einkommen (aus welcher Einkunftsart auch immer) abzustellen, wobei dabei vom Einkommensbegriff nach dem Einkommensteuergesetz auszugehen ist. Auf das Familieneinkommen ist aber nicht abzustellen; abgesehen dvon, daß der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht (Hinweis: E 14.10.1992, 89/12/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009