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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand der im § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der sozialen Verhältnisse, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles zu sein. Es ist daher im Rahmen der genannten Vorschrift primär kein "Sozialvergleich" zwischen dem Landeslehrer, dessen Versetzung in Aussicht genommen ist, mit der "Vergleichsperson" anzustellen. Um festzustellen, ob den Landeslehrer im Falle seiner Versetzung ein WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil treffen würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten der Versetzung (insbesondere Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten und dgl), die der Landeslehrer zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem VwGH bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird, zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlußfolgerung grob fehlerhaft ist oder nicht.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009