RS Vwgh 1993/11/29 93/10/0114

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
80/02 Forstrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
EisbEG 1954 §22 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs6;
ForstG 1975 §31 Abs7;
ForstG 1975 §31 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem § 31 ForstG 1975 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Entschädigung für die mit einer Bannlegung für den Waldeigentümer verbundenen Nachteile die Zuständigkeit der Forstbehörde ausschließe, bescheidmäßig über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zu entscheiden. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem sich eine derartige Schlußfolgerung ableiten ließe. Die auf § 22 Abs 1 EisbEG 1954 gestützte, zum BStG vertretene Meinung, Entschädigungsübereinkommen schlössen eine behördliche Entschädigungsfestsetzung aus, ist auf die Entschädigung nach § 31 ForstG 1975 nicht übertragbar, da § 31 Abs 4 ForstG 1975 die sinngemäße Anwendung des § 22 Abs 1 EisbEG 1954 nicht vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100114.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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