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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit § 6 Abs 3 erster Halbsatz und § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 idF 1985/79 hat der Gesetzgeber einen Verbotstatbestand geschaffen, der so ausreichend determiniert ist, daß er als Maßstab für die Beurteilung konkreter Maßnahmen herangezogen werden kann. Daß zur Sachverhaltsermittlung bei der Anwendung dieses Tatbestandes auf einen konkreten Fall allenfalls Gutachten erforderlich sind, belastet das Gesetz nicht mit einem Mangel an ausreichender Determinierung, handelt es sich doch dabei darum, daß die Anwendung des Gesetzes einer gutachtensgestützten Sachverhaltsfeststellung bedarf. Für die Annahme der Bf, ein Wiederherstellungsauftrag könne nur dann erteilt werden, wenn für die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandes der § 6 Abs 3 und 2 Abs 1 Stmk NatschG 1976 idF 1985/79 kein Gutachten erforderlich sei, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100083.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009