RS Vwgh 1993/11/29 92/10/0083

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §1 Abs1;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §2;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit § 6 Abs 3 erster Halbsatz und § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 idF 1985/79 hat der Gesetzgeber einen Verbotstatbestand geschaffen, der so ausreichend determiniert ist, daß er als Maßstab für die Beurteilung konkreter Maßnahmen herangezogen werden kann. Daß zur Sachverhaltsermittlung bei der Anwendung dieses Tatbestandes auf einen konkreten Fall allenfalls Gutachten erforderlich sind, belastet das Gesetz nicht mit einem Mangel an ausreichender Determinierung, handelt es sich doch dabei darum, daß die Anwendung des Gesetzes einer gutachtensgestützten Sachverhaltsfeststellung bedarf. Für die Annahme der Bf, ein Wiederherstellungsauftrag könne nur dann erteilt werden, wenn für die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandes der § 6 Abs 3 und 2 Abs 1 Stmk NatschG 1976 idF 1985/79 kein Gutachten erforderlich sei, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100083.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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