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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Daß nur nach dem zweiten Satz des § 19 Abs 4 LDG 1984 eine Versetzung für unzulässig erklärt wird, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht, schließt nicht aus, daß auch die Berücksichtigung der im ersten Satz dieser Bestimmung angesprochenen Umstände (soziale Verhältnisse und Dienstalter) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung insbesondere dann führen kann, wenn dem dienstlichen Interesse auch in anderer Weise entsprochen werden kann (Hinweis: E 26.11.1990, 90/12/0179)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009