RS Vwgh 1993/11/29 93/12/0236

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Rechtssatz

Daß nur nach dem zweiten Satz des § 19 Abs 4 LDG 1984 eine Versetzung für unzulässig erklärt wird, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht, schließt nicht aus, daß auch die Berücksichtigung der im ersten Satz dieser Bestimmung angesprochenen Umstände (soziale Verhältnisse und Dienstalter) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung insbesondere dann führen kann, wenn dem dienstlichen Interesse auch in anderer Weise entsprochen werden kann (Hinweis: E 26.11.1990, 90/12/0179)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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