Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;Rechtssatz
Seit der 44ten ASVGNov werden gem § 227 Abs 1 Z 1 ASVG die Hochschulzeiten zwar als Ersatzzeiten angerechnet, nicht jedoch bei der Leistungsbemessung. Der Wegfall der Hochschulzeiten bei der Leistungsbemessung ist jedoch kein absoluter. ISd § 227 Abs 2 bis 4 ASVG kann die Beitragsentrichtung für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Im äußersten Fall kann sich der Versicherte mit einem Monat begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080205.X01Im RIS seit
20.11.2000