RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0212

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0081 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140212.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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