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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0081 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140212.X02Im RIS seit
20.11.2000