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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Da die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern dazu dient, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen, vermag eine "Kosten-Nutzen-Rechnung", bei der die Kosten der Vorschreibung der Ordnungsstrafe der Höhe der Ordnungsstrafe gegenübergestellt werden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X02Im RIS seit
20.11.2000