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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Verrichtet ein Abgabepflichtiger (hier: Versicherungsvertreter) im Büro der Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig Innendienst, so kann dieses Büro als Arbeitsstätte des Abgabepflichtigen angesehen werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/14/0069). (Hier: Strittig war, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 vorliegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140136.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008