RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0136

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Verrichtet ein Abgabepflichtiger (hier: Versicherungsvertreter) im Büro der Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig Innendienst, so kann dieses Büro als Arbeitsstätte des Abgabepflichtigen angesehen werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/14/0069). (Hier: Strittig war, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 vorliegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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