RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise kann auch vorliegen, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt ist. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verläßt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (Hier: Die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einbringung von Abgaben wurde ebenso als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 112 BAO angesehen wie der Ausdruck "staatliche Wegelagerei").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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