RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0107

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §6;

Rechtssatz

Auch bei einer umsatzabhängigen Rente besteht die Möglichkeit, den Barwert zu jedem Bewertungsstichtag zu ermitteln, wenn auch die Bewertung zusätzliche Unsicherheiten mit sich bringt, weil von dem Umsatz, der in der Zukunft voraussichtlich erzielt werden wird, auszugehen ist. Ist auf einen bestimmten Stichtag die voraussichtliche Höhe der künftigen Rentenzahlung (ausgehend von einer Schätzung der künftigen durchschnittlichen Umsatzhöhe) ermittelt, so unterscheidet sich die Kapitalisierung nicht von der Kapitalisierung von Renten in üblicher Ausgestaltung. Es ist daher kein Grund feststellbar, die Kapitalisierung der umsatzabhängigen Rente anders vorzunehmen als die Kapitalisierung der herkömmlichen Rente (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung, 03te Auflage, 284 ff; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 6 Textzahl 275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140107.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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