RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0212

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26;
BAO §55 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, das Wohnsitzfinanzamt bestimme sich nach jenem von mehreren Wohnsitzen, welcher (voraussichtlich) in ferner Zukunft beibehalten werde, entspricht nicht dem § 55 Abs 2 BAO. Hält sich ein Abgabepflichtiger während der gesamten Arbeitswoche am Wohnsitz A auf und verbringt er nur die Wochenenden am Wohnsitz B, so bestimmt sich das Wohnsitzfinanzamt nach dem Wohnsitz A, auch wenn der Abgabepflichtige die Wohnung A lediglich aufgrund eines (hier auf drei Jahre) befristeten Mietvertrages benutzt, während er in B ein Eigenheim besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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